Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie - § 34i GewO

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie - § 34i GewO

08. Februar 2016 | DVA

Am 18. Dezember 2014 wurde von der Bundesregierung der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie veröffentlicht. Das Gesetz soll zum 21. März 2016 in Kraft treten.

Die DVA wird ein breites Schulungsangebot zur Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung zum "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" bereitstellen sobald die Inhalte der Prüfung final feststehen. Neben Präsenzschulungen an vielen Standorten in Deutschland haben Unternehmen auch die Möglichkeit individuell abgestimmte Inhouse-Lehrgänge zu buchen. Weiterhin können diese Schulungsunterlagen für Qualifizierungen mit ihren eigenen Trainern erwerben.

Zum Hintergrund der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie – aktueller Stand:
Mit diesem Gesetz sollen Verbesserungen für die Verbraucher bei den sog. Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen erzielt werden. Der „Honorar-Immobilienkreditberater“ wird als Beruf neu geschaffen. Wer in Zukunft diese Berufsbezeichnung trägt, darf keine Provisionen von Kreditgebern für die Beratung annehmen. Weiterhin wird eine neue Erlaubnis der § 34i GewO für Immobilienkreditvermittler eingeführt. Danach bedarf jeder, der gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt, einer Erlaubnis. Zu diesem Personenkreis zählen Mitarbeiter im kundenbezogenen und nicht kundenbezogenen Bereich sowie Personen in leitender Position, die eine wichtige Rolle bei der Vermittlung / Beratung spielen.
Für die Erlaubniserteilung sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis von geordneten Vermögensverhältnissen
  • Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis

Nicht jeder muss einen Sachkundenachweis sofort vorlegen. Bereits tätige Vermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1+2 GewO müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis nach §34 i Abs. 1 Satz 1 beantragen und sich im Vermittlerregister eintragen lassen sowie die entsprechende Sachkunde nachweisen.
Für bereits seit 21. März 2011 ununterbrochen tätige Vermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1+2 GewO greift die sogenannte Bestandschutzregelung und sie müssen keine zusätzliche Sachkunde nachweisen.