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Das Honoraranlagenberatungs-Gesetz wurde am 29. April vom Bundestag beschlossen. Darin ist festgelegt, dass der Berater seine Leistungen nur gegen Honorar des Kunden erbringen darf, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Bei nicht provisionsfreien Produkten können zwar Zuwendungen von Dritten angenommen werden, müssen aber ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden.
Damit unterscheidet sich der Honoraranlagenberater vom Finanzanlagenvermittler durch ein klar festgelegtes Vergütungsmodell!
Hinsichtlich seiner Berufszulassungsvoraussetzungen gilt:
„Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkunde.“
Daraus folgt, dass die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“, die in ihrer Entwicklung und Gesamtstruktur letztlich auf die frühere BWV-Fachmann-Prüfung zurück geht, auch zum Leitbild für die Qualifikation des Honoraranlagenberaters geworden ist.
Wie der Finanzanlagenvermittler kann auch der Honoraranlagenberater seine Tätigkeit auf eine oder zwei der insgesamt drei Anlagekategorien beschränken: