- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Fördermöglichkeiten für Inhouse-Bildungsmaßnahmen
In unserem kostenfreien Info-Webinar am Mittwoch den 17.03. stellen wir Ihnen gemeinsam mit unserem langjährigen Technik-Partner ZINAL Consulting neue Möglichkeiten vor wie Sie
- Staatliche Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber im Rahmen der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung für Ihre internen Weiterbildungen nutzen können
- Ihr Schulungsangebots auf einer firmeneigenen Lernplattform bestmöglich individualisieren können
Die DVA GmbH und die ZINAL Consulting kooperieren bereits seit vielen Jahren sehr erfolgreich. Unser gemeinsam Ziel ist hierbei sowohl inhaltlich als auch technologisch ein hochqualitatives und individuelles Bildungsangeboten für unsere Kunden aus der Versicherungsindustrie bereit zu stellen das attraktive und branchenweit anerkannte Bildungsabschlüsse ermöglicht.
Als Arbeitgeber bei Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 100 % sparen und Entgeltzuschüsse erhalten
Die Rahmenbedingungen der Arbeit in der digitalen Wirtschaft bringen veränderte Anforderungen an die Qualifikationen und Kompetenzen von Beschäftigten mit sich. Mit dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) und dem Arbeit-von-morgen-Gesetz (AvmG) wurden Instrumente geschaffen, Arbeitgeber in diesem Transformationsprozess zu begleiten und finanziell zu unterstützen.
Für Sie als Arbeitgeber besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Weiterbildung Ihrer Mitarbeitenden nach Qualifizierungschancengesetz durch die Agentur für Arbeit fördern zu lassen. Die Förderleistung beträgt je nach Unternehmensgröße zwischen 15 und 100 %. Zudem können Sie als Arbeitgeber ergänzend Arbeitsentgeltzuschüsse für die Weiterbildung von Mitarbeitenden in laufenden Arbeitsverhältnissen beantragen.
Weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
Als DVA haben wir die Trägerzulassung und prüfen individuell mit Ihnen Zertifizierungsmöglichkeiten für einzelne Maßnahmen.
Konkrete Fördermaßnahme aus der Praxis:
Aktuell zertifizieren wir mit einem regionalen Versicherer das Schulungskonzept als Vorbereitung zum/r „Geprüften Fachmann/Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“. Der offene Kurs wird neben eigenen Innendienst-Mitarbeitenden auch Agenturinhabern und Mitarbeitern in Agenturen angeboten.
Neben den Zuschüssen für die Lehrgangskosten bis zu 100 % können Arbeitsentgeltzuschüsse bis zu 75 % für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beantragt werden.
Anwendungsbeispiele:
- Sie planen Qualifizierungskurse im Sinne der §§ 34 d, f oder i Gewerbeordnung – Versicherungsfachmann/-frau (IHK), Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK), Fachmann/-frau für Immobiliendarlehensvermittlung (IHK) – oder führen diese bereits durch und wollen diese künftig fördern lassen?
- Sie wollen Mitarbeiter im beratenden Außendienst zum „Geprüften Firmenkundenberater (DVA)“ ausbilden, um Firmen- und Gewerbekunden zu gewinnen und kompetent zu beraten?
- Sie wollen eine Gruppe junger Agenturleiter zum „Geprüften Agenturmanager (DVA)“ entwickeln, um ihnen einen erfolgreichen Start in die Selbständigkeit mit eigener Agentur zu ermöglichen?
- Sie wollen eine Gruppe an Mitarbeitern oder Agenturen zum „Technischen Underwriter (DVA)“ mit Zertifikat weiterqualifizieren, damit diese anspruchsvolle Gewerbekunden umfassend beraten und Industrie- und Gewerberisiken richtig einschätzen können?
Bei diesen oder anderen Ideen sprechen Sie uns gerne an!
FAQs Fördermöglichkeiten von Weiterbildungen
Wo ist die Förderfähigkeit geregelt?
Das seit 01.01.2019 geltende Qualifizierungschancengesetz (QCG) in Verbindung mit der Novelle vom 28.05.2020 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) bietet diverse Möglichkeiten der Förderung der individuellen Qualifizierung von Beschäftigten im Rahmen der strukturwandelbedingten Strategien der Fachkräftesicherung in Unternehmen an. Die Regelungen der Förderfähigkeit sind im Wesentlichen im Dritten Sozialgesetzbuch geregelt (v.a. §§ 80-92 SGB III).
Welche Arbeitnehmer sind förderfähig?
Bei beruflicher Weiterbildung können nach § 81 SGB III u.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden, wenn
- die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
- die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat
- und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Ebenso förderfähig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abweichend nach § 82 SGB III bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn
Wie hoch sind die Förderquoten?
Die Zuschüsse für die Lehrgangskosten betragen nach § 82 SGB III bei
- Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter) bis zu 100 %
- Kleinen und mittleren Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter) bis zu 50 %
- Größeren Unternehmen (über 250 Mitarbeiter) bis zu 25 %
- Großen Unternehmen (über 2.500 Mitarbeiter) bis zu 15 %.
Sonderregelungen bestehen für Mitarbeiter über 45 Jahre und schwerbehinderten Menschen (Zuschüsse bis zu 100 %) sowie bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen mit Qualifizierungselementen.
Was fällt noch unter die förderfähigen Weiterbildungskosten?
Können Arbeitsentgeltzuschüsse beantragt werden?
Die geförderten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung betragen nach § 82 III bei
- Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeiter) bis zu 75 %
- Kleinen und mittleren Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter) bis zu 50 %
- Größeren Unternehmen (über 250 Mitarbeiter) bis zu 25 %
- Großen Unternehmen (über 2.500 Mitarbeiter) bis zu 25 %.
Sonderregelungen bestehen bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen und bei Ausbildung/Umschulung.
Welche Einzelmaßnahmen sind förderfähig nach Qualifizierungschancengesetz?
Hat die DVA die Trägerzulassung für förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen?
Welche förderfähigen Kurse und Lehrgänge bietet die DVA bereits an?
Die DVA bietet bereits förderfähige Lehrgänge im Rahmen der Sachkundeausbildungen im Sinne des § 34 d Gewerbeordnung (Gepr. Fachmann/Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK) an. Der Vorbereitungskurse auf die IHK-Prüfungen im Sinne des § 34 f (Gepr. Finanzanlagenfachmann/-frau IHK) und des § 34 i Gewerbeordnung (Fachmann/Fachfrau für Immobiliendarlehensvermittlung IHK) wurden bereits positiv auf Förderfähigkeit hin geprüft. Auch der Lehrgang zum „Gepr. Firmenkundenberater DVA“ erfüllt aktuell bereits die Kriterien der Förderfähigkeit.
Wie werden geplante Inhouse-Kurse auf die Förderfähigkeit hin geprüft?
Wie lange dauert die Prüfung und Zulassung förderfähiger Kurse und welche Kosten fallen an?
Gibt es Besonderheiten bei Inhouse-Kursen, die es zu beachten gilt?
Wie kommt man als Arbeitgeber an die Förderung der Agentur für Arbeit?
Sie wollen Ihre Mitarbeitenden weiterführend unterstützen? Dann zeigen Sie Ihren Angestellten doch die rein individuellen Fördermöglichkeit für beschäftigte Arbeitnehmer auf.
Ihr Inhouse Ansprechpartner für eine direkte Beratung
Dr. Alexander Braml
Key Account Management
Tel. 089 455547-0
Mobil 0151 54119953
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