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Sie möchten sich und Ihre Mitarbeiter einfach und individuell regelmäßig weiterbilden um die Anforderungen der Versicherungsvertriebsrichtlinie zu erfüllen? Als Branchenakademie unterstützen wir Sie hierbei mit zahlreichen Angeboten.
Seiteninhalte:
Hier erhalten Sie einen Überblick über unser IDD Weiterbildungs-Angebot:
Die anrechenbare Bildungszeit veröffentlichen wir immer auf unseren Produktseiten in der rechten Spalte unter Bildungszeit.
Sie möchten Ihre Lerninhalte für Ihre IDD Weiterbildung ganz individuell auswählen? Buchen Sie unsere EasyLearningIDD Katalog-Lösung im Umfang von 5, 10 oder 15 Stunden und wählen Sie die für Sie passenden Themengebiete aus. So können Sie einfach und flexibel Ihrer gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung nachgehen.
Ihre Vorteile als Nutzer der EasyLearningIDD-Plattform:
Fachliche Grundlagen
Themen zum Aufbau der Digitalkompetenz in Vertrieb und Innendienst:
Fachliche Grundlagen zu Wirtschafts- und Rechtsthemen:
Themen zum Aufbau der kommunikativen Kompetenz in Führung und Vertrieb:
Weitere Informationen finden Sie unter
EasyLearningIDD bieten wir auch als Unternehmenslösung an. Für Ihre Teilnehmergruppen können Sie verschiedene Lernangebote aussuchen. Ihre Teilnehmer:innen können aber auch selbst auswählen, welche Inhalte für sie interessant sind. Sie erhalten dafür Zugriff auf unseren kompletten Katalog aus über 170 Stunden Online-Lernprogrammen, 250 Stunden Online-Seminaren und zusätzlich 30 Stunden Videothek, aus denen Sie Ihre Wunschthemen wählen. Weitere Informationen finden Sie unter
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht grundsätzlich keine Ausnahme von der 15-stündigen Weiterbildungspflicht vor. Dies gilt auch bei unterjähriger Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit. Härtefälle müssen im Einzelfall entschieden werden, wenn z.B.
Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann die Weiterbildungspflicht auf Angestellte mit Vertretungsbefugnis (Prokura, Handlungsvollmacht etc.) übertragen, wenn er selbst nicht vermittelnd oder beratend tätig ist.
Beschäftigte, denen die Weiterbildungspflicht übertragen wurde, müssen die Beschäftigten der Vermittlung und Beratung beaufsichtigen.
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG).
Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen.
Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen, bei welchem Bildungsanbieter die Weiterbildung durchgeführt wird. Die Bildungsanbieter müssen aber entsprechende Vorgaben bezüglich Planung, Vorbereitung und Durchführung sowie bei der Berücksichtigung der anerkannten Inhalte einhalten. Alle Weiterbildungen, die bei der DVA mit Bildungszeit ausgewiesen werden, entsprechen diesen Vorgaben.
Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht muss erst nach Aufforderung der zugewiesenen Aufsichtsbehörde (IHK) nachgewiesen werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Nachweise Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die Weiterbildung stattfand, aufzubewahren.
Aus den Nachweisen müssen der Name des Weiterbildungspflichtigen, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie die Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters hervorgehen.
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.
Die unterlassene Weiterbildung führt neben Bußgeldern und der Einleitung einer Zuverlässigkeitsprüfung auch zur Haftung. Denn gegenüber dem Kunden ist eine nicht hinreichende Weiterbildung eine unvermeidliche Pflichtverletzung, die es dem Kunden leicht macht, Schadenersatzforderungen zu erreichen.
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Aktuelle FAQ der DIHK und BaFin
(Stand: 02.11.2021)
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