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Artikel 10 der IDD fordert nach „angemessenen Kenntnissen und Fertigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben“ und Kontrollinstanzen zur „ständigen beruflichen Schulung und Weiterbildung“. Aber wer muss sich konkret regelmäßig weiterbilden? Die Inhalte der Weiterbildung sind ungenau formuliert. Hier verweist die deutsche Regelung auf Anlage 1 VersVermV. Das allein reicht aus Sicht Beenkens nicht aus: „Der Weiterbildungsbedarf geht deutlich darüber hinaus und sollte auch die Themen Firmenversicherungen, Rückversicherung, die Führung von Mitarbeitern sowie die Organisation eines Vermittlungsbetriebs beinhalten.“
Das Vergütungssystem – eigentliche eine Selbstverständlichkeit – darf nicht mit dem Bedarf des Kunden aufeinanderprallen. Der Vermittler ist also daran gebunden dem Kunden Produkte, die dessen Bedürfnisse erfüllen, zu vermitteln. Laut delegierter Verordnung der EU-Kommission gibt hierfür sechs eindeutige Bewertungskriterien wie die Förderung bestimmter Produkte, Prämienauszahlung vor Vertragsbeginn, Stornohaftung, und das Verhältnis zwischen Vergütung und Prämie. Beenken schätzt diese als „sehr praxisnah und nachvollziehbar“ ein.
Einziger Einwand Beenkens: „Ich habe persönlich häufig erlebt, dass die Verordnung außerhalb der Compliance-Abteilungen von Versicherungen kaum bekannt ist.“ Dies hat zur Folge, dass Berater und Unternehmen sich überhaupt nicht mit dem komplexen Programm auseinandersetzen und folglich nicht in ihr Tagesgeschäft einbinden.
Hinzu kommt das heikle Thema Provisionsdeckel. „Der Grundansatz geht an den tatsächlichen Problemen vorbei. Denn die Höhe der Provision ist nicht entscheidungsrelevant für den Kunden, dieser interessiert sich vielmehr für die Gesamtkosten des Vertrags“, kritisiert Beenken. Diese bestehen meist aus Provision und weiteren Kosten wie Werbung, Verbandszugehörigkeit und genutzte Software. „Die BaFin sollte näher untersuchen, welche Faktoren die Kosten für den Kunden in die Höhe treiben. Ein Provisionsdeckel birgt die Gefahr, die Motivation des Vermittlers und damit Beratungsqualität zu senken.“
Die IDD beabsichtigt Kunden rechtzeitig vor Abschluss zu informieren, zu welchen Produkten Beratung angeboten wird und dass darüber hinaus ein Wunsch- und Bedürfnistest durchgeführt wird. Daraufhin ist der Vermittler verpflichtet, in Textform verständlich darüber zu informieren.
Zum Thema 34f-Aufsichtswechsel äußert sich Beenken wie folgt: "Die Abstimmung zwischen den IHKen und der BaFin läuft nicht immer optimal".
Um trotz alledem den Vermittlern die Umsetzung der IDD zu erleichtern bietet die Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH die Katalog-Lösung EasyLearningIDD an, mit dem die Weiterbildungsverpflichtung mit Stundenkontingenten über 5, 10 oder 15 Stunden und einer vielfältigen und relevanten Themenauswahl umgesetzt werden kann.
Ab 2021 wird dies ergänzt durch EasyLearningImmo, das Online-System für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gem. § 34c GewO.