Übersicht Qualifikationen für Finanzanlagenvermittler

01. August 2013 | BWV Bildungsverband

Jeder gewerbliche Finanzanlagenvermittler, der eine neue Erlaubnis nach § 34f beantragt, sowie dessen Angestellte, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügen (§ 34f Abs. 4 GewO). Die Sachkunde kann nachgewiesen werden durch die erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ (§ 1 Abs. 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)) oder durch den Nachweis bestimmter Aus- und Weiterbildungsabschlüsse ggf. mit entsprechender Berufserfahrung gem. § 4 FinVermV.

Zur Einordnung Ihrer eigenen Qualifikationen und Voraussetzungen haben wir eine Tabelle auf unserer Homepage hinterlegt, um eine Orientierung zu geben. Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, für den Inhalt kann keine Haftung übernommen werden. Verbindliche Auskünfte zur Erlaubniserteilung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde, zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ bei der jeweiligen IHK.